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Montag, 23. Dezember 2024 Mediadaten
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NRW (red). Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat Regelungen zur Verteilung und Verimpfung des zeitnah zu erwartenden Impfstoffs der Firma Novavax festgelegt. Der Bund erwartet Ende Februar eine erste Lieferung von rund 1,4 Millionen Impfdosen, die in einem noch vom Bund festzulegenden Verfahren an die Bundesländer verteilt werden sollen.

Zunächst wird der Impfstoff aufgrund der begrenzten Mengen ausschließlich im Rahmen kommunaler Impfangebote zur Verfügung stehen. Die Verteilung an die Koordinierenden Covid-Impfeinheiten (KoCIs) der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt über das Land, sobald der Bund Liefermenge und Zeitplan des Impfstoffs verbindlich festgelegt hat. Das Gesundheitsministerium des Landes rechnet damit, dass die Impfungen Ende Februar, spätestens Anfang März beginnen können.

Die Verteilung an die KoCIs erfolgt zunächst auf Grundlage des jeweiligen Bevölkerungsanteils der Kreise und kreisfreien Städte. Diese werden den Impfstoff entsprechend des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 20. Januar priorisiert an Personengruppen verimpfen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind und entsprechende Impfangebote schaffen.

„Wie zu Beginn der Impfkampagne im Dezember 2020 besteht die Herausforderung darin, dass zunächst nur sehr begrenzte Mengen des Impfstoffs Novavax zur Verfügung stehen werden”, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Ich bitte daher um Verständnis, dass wir den Impfstoff zuerst an Menschen geben, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind oder an Personen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mit den zugelassenen mRNA-Impfstoffen geimpft werden können. Diejenigen, die nicht unter diese Priorisierung fallen, bitte ich um etwas Geduld. Grundsätzlich stehen weiterhin auch die bekannten mRNA-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung. Sie sind genauso sicher und bieten einen hervorragenden Schutz vor einer schweren Coronainfektion”, so der Minister weiter.

Für die Berufsgruppen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes betroffen sind, werden zunächst etwa 75 Prozent der verfügbaren Dosen reserviert werden. Der Nachweis, dass Beschäftigte von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, erfolgt über eine Arbeitgeberbescheinigung. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die KoCIs bereits gebeten, für diese Personengruppen niedrigschwellige Impfangebote vorzubereiten und die betroffenen Einrichtungen zu informieren.

Weitere 20 Prozent des zur Verfügung stehenden Impfstoffes von Novavax werden für Personen reserviert, denen eine Unverträglichkeit in Bezug auf die vorhandenen mRNA-Impfstoffe ärztlich attestiert wird. Fünf Prozent der Dosen stehen darüber hinaus der Allgemeinbevölkerung zur Verfügung. Die Impfungen mit Novavax für diese Personengruppen erfolgen im Rahmen der kommunalen Impfangebote in den Impfstellen oder bei mobilen Impfaktionen. Die KoCIs wurden gebeten, Möglichkeiten zur Registrierung und Terminbuchung für interessierte Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.

Sollte absehbar sein, dass Termine nicht entsprechend der vorgegebenen Priorisierung nachgefragt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte die für eine Personengruppe vorgesehenen Impfstoffmengen auf die übrigen Gruppen aufteilen.

Zum Hintergrund:

Coronaviren tragen sogenannte Spike-Proteine als Teil ihrer Hülle, die den Eintritt des Virus in die menschlichen Zellen ermöglichen. Die Covid-19-mRNA-Impfstoffe enthalten den Bauplan dieses Spike-Proteins, der Körper stellt die Spike-Proteine nach der Impfung selbst her. Das Immunsystem des Geimpften erkennt das Spike-Protein als Fremdkörper, aktiviert Abwehrzellen und bildet Antikörper sowie Abwehrzellen. Im Fall von Novavax hingegen werden Teile des Spike-Proteins künstlich hergestellt und direkt in den Körper gespritzt. Das Immunsystem reagiert und baut eine entsprechende Abwehr auf. Für eine vollständige Impfung benötigt es zwei Impfdosen im Abstand von drei Wochen. Als vollständig geimpft gelten dann Personen, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage her ist.

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